10 Fragen & Antworten zum Corona-Sonderbonus geben Aufschluss über die steuerliche Situation und die aktuelle Rechtslage
Der Corona-Sonderbonus ist eine Prämie, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern für außerordentliches Engagement in der Corona-Zeit gewähren. Unternehmer können mit dieser Prämie Wertschätzung auszudrücken und ihre Mitarbeiter motivieren. Dafür erlaubte das Bundesfinanzministerium Arbeitgebern, einen bis zu 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfreien Bonus an die Arbeitnehmer auszuzahlen oder in einen Sachbezug umzuwandeln. „100-prozentigen Einsatz in dieser Zeit wollen wir 100-prozentig belohnen“, so Bundesfinanzminister Scholz im Frühjahr 2021 auf der offiziellen Seite des Bundefinanzministeriums.
Der Corona-Sonderbonus ist für alle Arbeitnehmer gedacht, ob Vollzeit-Beschäftigte oder Mini-Jobber. Unabhängig davon, ob es sich um eine Anstellung bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber handelt und gleich welche Branche. Die Regelung gilt bundesweit.
Die Pandemie belastet Arbeitnehmer in allen Lebensbereichen. Es sind die Sorgen um den Arbeitsplatz und das Arbeiten im Homeoffice, was in vielen Familien nicht einfach umsetzbar ist. Belastend ist es auch, nichts daran ändern zu können, dass Kinder frustriert und unglücklich mit der Situation sind. Kinder müssen beschäftigt, beaufsichtigt, und/oder im Homeschooling überwacht werden. Dazu die Angst vor der eigenen Erkrankung mit dem Virus oder der Übertragung auf ältere Angehörige. Das führt oftmals zu physischer und psychischer Erschöpfung. Die Sonderzahlung kann diese Belastungen nicht beseitigen. Aber sie kann diese deutlich abmildern, indem sie Arbeitnehmer und deren Familien finanziell stärkt und durch die Wertschätzung an der geleisteten Arbeit Kraft gibt, diese Situation durchzustehen.
Arbeitgeber zahlen den Sonderbonus an ihre Mitarbeiter – zusätzlich zum geschuldeten Lohn. Die Sonderzahlung kann auch in Form eines Sachbezugs, also als Sachprämie bzw. Incentive (siehe Blogartikel ‚Incentivierung – was ist das eigentlich?), übergeben werden. Diese Form der extrinsischen Motivation hat sich als besonders nachhaltig wirksam herausgestellt.
Der Corona-Bonus ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei. Er muss vollständigkeitshalber im Lohnkonto angezeigt werden. Allerdings muss die Sonderzahlung weder auf der Lohnsteuerbescheinigung noch in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden.
Ursprünglich auf die Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 beschränkt, wurde entschieden, den Zeitraum zu verlängern. Der Corona-Bonus wurde bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung. Es bleibt jedem Arbeitgeber selbst überlassen, ob die Anerkennung in dieser Form aussprechen möchte.
Es obliegt dem Arbeitgeber zu entscheiden, ob den Mitarbeitern einen Bonus direkt ausgezahlt werden soll oder in Form einer Sachprämie. Arbeitgeber können sich auch entscheiden, weniger als 1.500 Euro zu zahlen oder die Bonuszahlung über mehrere Monate aufzuteilen.
Die Umsetzung des Sonderbonus in den Sachbezug erfolgt mit dem Prämiensystem „Belohnungsbox“ der Magmapool Sales & Marketing Services AG schnell und einfach. Die Teilnehmer erhalten Punkte, die sie in einem Portal einsetzen können, welches Tausende von Marken-Artikeln verschiedener Lebensbereiche zur Auswahl bereithält und immer wieder durch Sonderaktionen ergänzt wird.
Mit der Belohnungsbox haben auch kleine und mittelständische Unternehmen die Möglichkeit, Ihren Mitarbeitern Anerkennung zu zeigen. Sie möchten mehr darüber wissen? Hier bekommen Sie umgehend Antworten auf Ihre Fragen.
Den Gesetzesauszug finden Sie unter § 3 Nr. 11a EstG:
„Steuerfrei sind (…) zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährte Leistungen bis zu einem Betrag von 4 500 Euro. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Arbeitnehmer in Einrichtungen im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 8, 11 oder Nummer 12 des Infektionsschutzgesetzes oder § 36 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind. Die Steuerbefreiung gilt entsprechend für Personen, die in den in Satz 2 genannten Einrichtungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden. Nummer 11a findet auf die Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 keine Anwendung;“ Einkommenssteuergesetz Paragraph 3 Nr. 11b.
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