Inflationsausgleichsprämie

Christina Street / 3. Oktober 2022

Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3000 Euro extra für Ihre Mitarbeiter

Die Bundesregierung hat beschlossen, dass Unternehmen ab dem 01.10.2022 ihren Mitarbeitenden eine sogenannte Inflationsausgleichsprämie in Höhe von bis zu 3000 Euro zahlen dürfen, um sie finanziell zu entlasten. Was genau hinter der Prämie steckt und wie die Auszahlung funktioniert, erfahren Sie hier.

Was genau ist die Inflationsausgleichsprämie?

Die Verbraucherpreise steigen scheinbar unaufhörlich und belasten die Menschen finanziell teilweise schwer. Um die Bürger zu entlasten hat die Bundesregierung nun die sogenannte Inflationsausgleichsprämie beschlossen. Dabei handelt es sich um eine Zahlung von bis zu 3000 Euro, die Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei an ihre Mitarbeiter auszahlen dürfen. Die Betonung liegt dabei auf dürfen – nicht müssen. Da die Inflationsausgleichsprämie nicht vom Staat bezahlt wird, sondern die Unternehmen selbst dafür aufkommen müssen, bleibt die Auszahlung freiwillig. Mitarbeitende haben also keinerlei rechtlichen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie. Arbeitgeber können die Prämie auch nicht vom Staat zurückfordern, sie wird also nicht erstattet. Der einzige Vorteil für Unternehmen ist die Einsparung von Steuern und Sozialversicherungsabgaben.

Muss die Inflationsausgleichsprämie in voller Höhe ausgezahlt werden?

Die 3000 Euro, die steuer- und sozialversicherungsfrei an Mitarbeitende ausgezahlt werden dürfen, verstehen sich als Maximalbetrag. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Unternehmen diesen nicht erreichen müssen. Sind sie wirtschaftlich nicht dazu in der Lage, können sie auch einen geringeren Betrag als Inflationsausgleichsprämie an ihre Mitarbeitenden auszahlen.

Ist die Inflationsausgleichsprämie eine Einmalzahlung?

Ob die Prämie zum Ausgleich der Inflation als Einmalzahlung ausgezahlt wird, bleibt den Unternehmen überlassen. Sie können die Inflationsausgleichsprämie auch über mehrere Monate verteilt bezahlen, wenn das für sie wirtschaftlich gesehen einfacher ist. Die Frist zur Auszahlung ist der 31. Dezember 2024. Das bedeutet, dass Unternehmen einen großen Zeitraum haben, um die Inflationsausgleichsprämie an ihre Mitarbeitenden auszuzahlen.

Wichtig ist, dass die Prämie nicht den vertraglich vereinbarten Arbeitslohn ersetzen darf. Sie ist zusätzlich dazu auszubezahlen. Auch ein vertraglich festgelegtes Weihnachts- oder Urlaubsgeld darf nicht ausfallen, weil die Inflationsausgleichsprämie stattdessen gezahlt wird.

Welche rechtliche Grundlage hat die Inflationsausgleichsprämie?

Die rechtliche Grundlage zur Auszahlung der Inflationsprämie in Höhe von 3000 Euro ist das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“. Dieses wurde am 25. Oktober 2022 verkündet und rückwirkend zum 01. Oktober 2022 in Kraft gesetzt.

Die Inflationsausgleichsprämie ist somit Teil des dritten Entlastungspakets, dass die Bundesregierung am 03. September 2022 für die Bürger geschnürt hat, um sie in Zeiten steigender Verbraucherpreise und Inflation finanziell zu entlasten.

Wer die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie gerne schriftlich festhalten möchte, der sollte das in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag tun. Da es sich hierbei um eine zeitlich befristete Leistung handelt, auf die Mitarbeitende außerdem keinen Anspruch haben, darf sie nicht Teil eines Arbeitsvertrags sein.

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Welche Hürden haben Unternehmen bei der Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie?

Die Bundesregierung hat die Inflationsausgleichsprämie geschaffen, um Bürger zu entlasten. Daher legt sie zahlungswilligen Unternehmen auch keine Steine in den Weg. Bei der Auszahlung muss lediglich Bezug auf die Tatsache genommen werden, dass der Betrag in Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Das kann auch einfach nur ein Hinweis auf der Lohnabrechnung sein und sollte daher sicherlich keine Hürde für Arbeitgeber darstellen.

Was müssen die Empfänger der Inflationsprämie beachten?

Da die Inflationsausgleichsprämie steuer- und sozialabgabefrei ausgezahlt wird, müssen Mitarbeitende, die sie erhalten, nichts beachten. Sie muss in der Steuererklärung auch nicht gesondert angegeben werden.

Menschen, die mehr als einen Job haben, könnten die Prämie theoretisch auch mehrfach erhalten. Es existiert keine Regelung, dass jeder Arbeitnehmer sie nur einmal bekommen darf. Auch hier muss in der Einkommenssteuererklärung kein Ausgleich stattfinden. Natürlich ist aber auch in diesem Zusammenhang zu beachten, dass kein Angestellter einen Anspruch auf die Prämie hat. Wenn ein Arbeitgeber sie auszahlt, der andere aber nicht, dann kann der Mitarbeitende dies nicht einfordern.

Auch die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung wird so angepasst, dass Beziehende hier keine Nachteile haben. Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen wird die Inflationsprämie nicht als Einkommen angerechnet und mindert somit nicht die Leistungen.

Sollten Unternehmen die Inflationsausgleichsprämie nutzen?

Auch, wenn Unternehmen gesetzlich nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet sind, ist es ratsam, sie – wenn wirtschaftlich möglich – zu nutzen. So können Sie Ihren Mitarbeitenden Ihre Wertschätzung zeigen und sie gleichzeitig an Ihr Unternehmen binden. In Zeiten des Fachkräftemangels ist das sicherlich eine gute Sache.

Wie können Unternehmen die Inflationsausgleichsprämie umsetzen?

Die Inflationsausgleichsprämie kann entweder ausgezahlt werden, oder durch einen Prämienshop umgesetzt werden. Mit Magmapools Prämienshop Belohnungsbox können Sie die Inflationsausgleichsprämie einfach und rechtssicher umsetzen. Wieso Sie die Belohnungsbox® nutzen sollten? Prämien wirken besser als Geld, da Geld häufig in den Alltagskosten untergeht. Eine Prämie, beispielsweise eine selbst ausgesuchte Uhr, Tickets fürs Musical oder einen Gutschein für eine Parfümerie, laden zu anhaltenden Erinnerungen ein, die Mitarbeiter immer mit ihrem Unternehmen in Verbindung bringen. Schreiben Sie unserem freundlichen Team eine Email und fragen Sie nach einer unverbindlichen Belohnungsbox® Demo. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören.

 

Quellen:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/entlastungen-im-ueberblick/inflationsausgleichspraemie-2130190

https://www.business-wissen.de/artikel/so-funktioniert-die-inflationspraemie/

https://www.fr.de/wirtschaft/3000-euro-inflationspraemie-auszahlung-alle-infos-ablaufen-ltt-91777405.html

https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/inflationsausgleichspraemie-fuer-arbeitnehmer_168_576198.html

https://www.swp.de/panorama/drittes-entlastungspaket-inflationspraemie-geld-praemie-66293193.html

 

 



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