Steuerfreie Sachzuwendungen – Mitarbeitermotivation stärken

Susanne Theilig / 2. Juli 2025

 

Kann man durch steuerfreie Sachzuwendungen die Mitarbeitermotivation stärken?

Infos für Arbeitgeber und HR-Verantwortliche

In Zeiten von Fachkräftemangel und steigendem Wettbewerbsdruck wird es für Unternehmen immer wichtiger, sich als attraktiver Arbeitgeber zu positionieren und Sachzuwendungen spielen dabei eine große Rolle. Klassische Lohnerhöhungen verlieren an Effekt, wenn am Ende durch Steuern und Sozialabgaben nur wenig beim Mitarbeitenden ankommt. Eine intelligente Alternative bietet der steuerfreie Sachbezug, denn richtig eingesetzt, sorgt er nicht nur für höhere Mitarbeitermotivation, sondern spart auch Lohnnebenkosten – auf beiden Seiten. Erfahren Sie, was beim Thema steuerfreie Sachzuwendungen und Mitarbeitermotivation stärken wichtig ist.

Was sind steuerfreie Sachzuwendungen?

Sachzuwendungen sind geldwerte Vorteile, die ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Wichtig ist dabei, dass es sich nicht um eine Barzahlung oder eine nachträgliche Kostenerstattung handeln darf, sondern um einen konkreten Sachwert, wie z. B. eine schicke Tasche oder auch einen Gutschein für bestimmte Waren oder Dienstleistungen.

Gemäß § 3 Einkommensteuergesetz (EStG) gibt es verschiedene unabhängige Steuerbefreiungstatbestände, die nebeneinander genutzt werden dürfen – sofern jede Zuwendung ihre eigene gesetzliche Grundlage hat und die Voraussetzungen (wie z. B. Freigrenzen) eingehalten werden. Entscheidend ist außerdem, dass keine Verrechnung mit dem Gehalt, keine Auszahlung und keine Ersetzung einer bereits vereinbarten Gehaltserhöhung erfolgen.

Was sind die Vorteile für Unternehmen und Mitarbeitende?

Ein gezielt eingesetzter Sachbezug entfaltet gleich mehrere positive Wirkungen:

  • Höherer Nettoeffekt: Da keine Steuern und Sozialabgaben fällig werden, bleibt vom Sachwert mehr übrig als von einer klassischen Lohnerhöhung.
  • Wertschätzung zeigen: Regelmäßige kleine Aufmerksamkeiten stärken das Gefühl von Anerkennung.
  • Langfristige Bindung: Sachzuwendungen fördern die Mitarbeiterloyalität durch kontinuierliche Aufmerksamkeit.
  • Wettbewerbsvorteil im Recruiting: Attraktive Zusatzleistungen steigern das Unternehmensimage als Arbeitgebermarke.
  • Marketingeffekt: Bei aktiver Kommunikation wirken Sachbezüge als positiver Imagefaktor.
  • Effiziente Verwaltung: Digitale Lösungen minimieren den Verwaltungsaufwand.

Was ist erlaubt – und was nicht?

Die steuerfreie Gestaltung von Sachzuwendungen ist gesetzlich genau geregelt und es gilt insbesondere bei Gutscheinen einige Dinge zu beachten. Die gesetzliche Grundlage bilden u. a. § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG sowie die Anforderungen des  § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG.

Erlaubt sind:

  • Gutscheine, die nur bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen (z. B. eine Einzelhandelskette) einlösbar sind
  • Produktorientierte Gutscheine, z. B. nur für Bücher, Kino oder Lebensmittel
  • Essensmarken und andere Instrumente mit sozialem Zweck

Nicht erlaubt sind:

  • Barauszahlungen oder Umwandlung in Geld
  • Zweckgebundene Geldleistungen
  • Kostenerstattungen im Nachhinein
  • Sachbezüge als Ersatz für eine vereinbarte Gehaltserhöhung

Gibt es Gestaltungsspielräume und Kombinationsmöglichkeiten?

Unternehmen haben viele Möglichkeiten, Sachzuwendungen individuell zu gestalten und auf verschiedene Bedürfnisse der Mitarbeitenden einzugehen. Besonders effektiv und einfach anwendbar ist die Möglichkeit des steuerfreien Sachbezugs nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG, wonach der Mitarbeiter jeden Monat einen Sachbezug im Wert bis zu 50 EUR erhalten kann. Weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber müssen dabei Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge zahlen.

Es kommt sogar noch besser: Verschiedene Sachzuwendungen können kombiniert werden, wenn jede einzelne auf einer eigenen gesetzlichen Grundlage beruht und die Voraussetzungen – wie Freigrenzen und Zusätzlichkeit zum Lohn – erfüllt sind. So kann ein Unternehmen beispielsweise zusätzlich zu dem 50 EUR steuerfreien Sachbezug auch mit zertifizierten Maßnahmen die Gesundheit fördern, § 3 Nr. 34 EStG. Außerdem kann der Arbeitgeber dem Mitarbeiter ein Firmenfahrrad überlassen. Entscheidend ist, dass es sich um Sachzuwendungen handelt, die nicht in bar ausgezahlt oder mit dem Lohn verrechnet werden dürfen.

Fazit: Kleine Leistung, große Wirkung

Sachzuwendungen sind also ein wirkungsvolles Instrument zur Steigerung der Mitarbeitermotivation, zur Bindung von Fachkräften und zur Optimierung der Personalkosten. Die Kombination aus steuerlicher Vorteilhaftigkeit und emotionaler Wertschätzung macht sie besonders attraktiv.

Unternehmen, die frühzeitig auf flexible und steuerlich optimale Benefits setzen, sichern sich klare Wettbewerbsvorteile und zeigen, dass Wertschätzung nicht nur ein Schlagwort ist, sondern konkret gelebt wird.

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